Verfügung vom 09.05.2012


Amtsgericht Karlsruhe
Amtsgericht Karlsruhe, PF 100206, 76232 Karlsruhe
6 C 130/12
Herr
Johann Leis
Datum: 09.05.2012
Durchwahl: 0721 926-5184
Aktenzeichen: 6 C 130/12
(Bitte bei Antwort angeben)
Am Bahnhof 3b
76297 Stutensee
In Sachen
Heybl, B. ./. Leis, E. u.a. >
wg. Räumung
Sehr geehrter Herr Leis,
anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom 02.05.2012.
Mit freundlichen Grüßen
Lammstraße 1
Amtsgericht Karlsruhe
Beglaubigte Abschrift
Karlsruhe, 02.05.2012
6 C 130/12
Verfügung
Rechtsstreit
Heybl, B. ./. Leis, E. u.a. wg. Räumung
Der Antrag der Beklagten Eden Leis und des Beklagten Johann Leis vom 18.04.2012, die Klageerwiderungsfrist
zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 09.04.2012, hier eingegangen am 18.04.2012, auf die
Klage erwidert. Sie beantragen darin, die Frist zur Klageerwiderung auf 14 Tage nach Stromeinschaltung
zu verlängern. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Beklagten nicht in der Lage
seien, sich rechtswirksam gegen die Klage zu verteidigen, da der Vermieter den Strom abschaltet
habe und sie mithin keinen Computer zur Verfügung und keinen Zugriff auf ihre Daten
hätten.
Eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist war nicht erforderlich. Den Beklagten war es ohne
Weiteres möglich, sich innerhalb der gegebenen Frist ordnungsgemäß zu verteidigen. Für eine
erfolgreiche Verteidigung ist weder ein Computer noch Strom erforderlich. Die Klageerwiderung
kann handgeschrieben eingereicht werden. Inwiefern fehlender Datenzugriff eine ordnungsgemäße
Klageerwiderung hindern soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
Carl
Richterin

Beschluss Landgericht Karlsruhe 9 S 297/12 15. Oktober 2012


Oktober 2012
Geschäftsnummer:
9 S 297/12
6 C 130fl2
Amtsgericht Karlsruhe
Landgericht Karlsruhe
Zivilkammer IX
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Björn Heybl
Theodor-Fontane-Straße 21, 76297 Stutensee
Kläger / Berufungsbeklagter –
Prozessfoevoimachtigte:
Rechtsanwälte Göhringer & Coli., Pforzheimer Str. 21, 76227 Karlsruhe
gegen
1. Eden Leis
Am Bahnhof 3 b, 76297 Stutensee
2. Johann Leis
Am Bahnhof 3 b„ 76297 Stutensee
Beklagte! Berufungskläger –
ProzessbevoMmächtsgter:
RechtsaewaR Harald Spinner, Kriegsstr. 81, 76133 Karlsruhe
wegen Räumung
hat die IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht Engesser
Richterin am Landgericht WS auch
Richter am Landgericht Stier
beschlossen:
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsge-
richts Karisruhe vom 08.06.2012 – Az : 6 C 130/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 7.200,00.
GRÜNDE
I.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Räumung der
angemieteten Wohnung sowie die Abweisung ihrer auf Schadensersatz gerichteten Wi-
derklage.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die ange-
fochtene Entscheidung Bezug genommen.
Durch Urtei wm 08.06.2012 hat das Amtsgericht Karlsruhe die Beklagten zur Räumung
und Herausgabe der von der Beklagten zu 1) angemieteten Wohnung Am Bahnhof 3 b
in Stutensee verurteilt da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung des Klägers
vom 15.12-2011 wirksam beendet worden sei; die unstreitiger^ Zahlungsrückstände
rechtfertigten eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Für
eine Rechts- und Sittenwidrigkeit des Mietvertrages bestünden keine Anhaltspunkte. Die
Beklagten hätten nicht dargelegt, woraus sie ihre Einstufung der Mieträume als gewerb-
liches Ladenlokai ableiten würden, weshalb allenfalls eine monatliche Miete in Höhe von
EUR 300,00 angemessen sei. Dennoch hätten sie in mindestens 9 Monaten in den Jah-
ren 2011 und 2012 gar keine Miete bezählt. 5 fi Uy/ C^/
Die Beklagten seien auch nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt gewesen.
Mangels konkreten Sachvortrags zu den bestrittenen Behauptungen rechtswidriger
Stromabschaltungen durch den Vermieter und des Eindringens von gesundheitsschädli-
chem und asbesthaltigem Feinstaub in die Mieträume könne von einer Minderungsbe-
rechtigung nicht ausgegangen werden.
Die Widerklage sei unzulässig, da mangels bestimmter Anträge keine ordnungsgemäße
Klagerhebumg vorliege. Soweit die Beklagten Schadensersatz geltend machen, seien
die Jewesligen Schäden nicht beziffert und keine konkreten Beträge gefordert worden.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung greifen die Beklagten das amtsge-
richtliche UrteÄ in vollem Umfang an. Die vom Kläger vorgetragenen Mietrückstände be-
stünden altenftais in Höhe von EUR 1.200,00. Aufgrund einer bestehenden Gesund-
heitsgefahr durch Staubeinwirkung ab Oktober 2010 und einer unberechtigten Unterbre-
chung der Sirarnzufuhr durch den Kläger hätten sie den zu zahlenden (Grund-)Mietzins
von EUR 575.00 auf EUR 462,00 gemindert; im Übrigen sei die gesamte Miete an-
standslos durch dse Bundesagentur für Arbeit bezahlt worden. Da sie in erster Instanz
anwaltlich rieht vertreten gewesen seien und die erforderlichen Sachmittel für eine an-
gemessene sehfiffiiehe Darstellung gefehlt hätten, hätten sie nicht ausreichend vortra-
gen können. Bei; der Wohnung handele es sich um eine umgebaute Tabakscheune, die
mit asbesthaltigem Dämmungsmaterial versehen gewesen sei; durch die vorhandenen
Holzritzen seil regelmäßig Staub in die Wohnung eingedrungen, was bei den Kindern der
Beklagten? Bronchialerkrankungen verursacht habe. Außerdem fehle im Bad die Hei-
zung. Düese Mängel rechtfertigten eine Mietzinsminderung. Auch die unzulässige
Stromunterbrechung durch den Kläger rechtfertige die unstreitige Mietzinsminderung.
Die zur Widerklage gestellten Anträge seien zulässig, da es ihnen nicht möglich gewe-
sen sei die behaupteten Schadensersatzansprüche zu beziffern. Eine Bezifferung blei-
be vorbehalten..
Die Beklagtem beantragen, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzu-
weisen sowie wüderidagend festzustellen, dass der Kläger den Beklagten den Schaden
aus rechtswidrigen Stromabschaltungen und aus rechtswidriger Vermietung von Gewer-
beräumen als Wohnraum zu ersetzen habe.
Der Kläger beantragt unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagten hätten in erster Instanz
nicht bestritten, dass die von ihm vorgetragenen Mietrückstände angefallen seien, der
neue Vortrag hierzu sei verspätet. Ihm gegenüber hätten die Beklagten Mängel der
streÄgegenständlichen Wohnung vor dem gerichtlichen Verfahren nicht gerügt.
Wegen der wetteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakten Be-
zug genommen).
II.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück-
zuweisen. wei die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
ein«- einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern
und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angegriffene Urteil lässt
weder g^Har-fa*;^^ ^RgHhjfcvAri^tyi inggn^>rkpnnPn noch sind berücksichti-
gungsfähige neue Tatsache vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfer-
tigen {§§ 513 529 ZPO).
Das Amtsgericht auf dessen Urteil Bezug genommen wird, ist in nicht zu beanstanden-
der Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten zur Räumung und Herausgabe
der angemieteten Wohnung verpflichtet sind und ihre Widerklage keinen Erfolg haben
kann.
2.
Die Angriffe der Berufung greifen letztlich nicht durch.
2.1.
Die fristlose Kündigung des Klägers vom 15.12.2011 ist wirksam und hat das Mietver-
hältnis der Parteien beendet (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a) und b), 569 Abs. 3 Nr. 1
BGB).
Die Beklagten haben in erster Instanz die vom Kläger vorgetragenen Mietrückstände nur
hinsichtlich der Monate August und September 2011 substantiiert bestritten. Durch Vor-
lage des Schreibens des Landkreises Karlsruhe – Sozialamt vom 21.07.2011, dem der
Kläger nicht widersprochen hat ist davon auszugehen, dass dieses unmittelbar an den
Kläger für August und September 2011 jeweils EUR 418,00 an Mietzins überwiesen hat.
Die Beklagten ssrsd für die getätigten Mietzinszahlungen darlegungs- und beweispflichtig;
weitere Zahlungen der Beklagten sind jedoch weder in erster Instanz noch in der Beru-
fungsbegründung substantiiert vorgetragen worden.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagten jedenfalls von Mai bis Juli lediglich
EUR 14.93 und von Oktober bis Dezember 2011 keinerlei Zahlungen auf den Mietzins
erbracht habe??, auch nicht in einer geminderten Höhe von EUR 462,00. Damit sind die
Voraussetzungen für die fristlose Kündigung gegeben.
2.2.
Soweit die Beklagten sich auf ein Minderungsrecht berufen, greift dieser Einwand ge-
genüber der fristlosen Kündigung nicht durch.
2.2.1.
Nach ihrem eügemen Vorbringen haben die Beklagten aufgrund einer bestehenden
Gesundheitsgefahr durch Staubeinwirkung ab Oktober 2010 und einer unberechtigten
Unterbrechung der Stromzufuhr den zu zahlenden (Grund-)Mietzins von EUR 575,00
auf EUR 462.00 gemindert. Ein weiter gehendes Minderungsrecht steht ihnen schon
nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu.
Soweit sich die Beklagten auf ein Minderungsrecht wegen der behaupteten Gesund-
heitsgefahr berufen, wurde dies bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen der Wirk-
samkeit der fristlosen Kündigung zugunsten der Beklagten berücksichtigt.
Die Unterbrechung der Stromzufuhr wurde zugunsten der Beklagten ebenfalls bereits
berücksichtigt, im Übrigen rechtfertigt eine Unterbrechung der Stromzufuhr keine Minde-
rung: nach dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom
08.05.2012 – Az.: 7 C 126/12 – hatte sich die Beklagte zu 1), die allein Partei des Miet-
vertrages ist. damit einverstanden erklärt, dass der Kläger bei Nichtzahlung der Miete
zum Ausbau des Stromzählers berechtigt sei.
222.
Die fehlende Heizung im Bad rechtfertigt keine Minderung des Mietzinses. Das Bad hat
zu keinem Zeitpunkt über eine Heizung verfügt, das Fehlen kann deshalb keinen Mangelbegründen. Die Beklagte zu 1) hat die Wohnung in dem Zustand angemietet, in dem sie
sich bei der Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrages befand. Außerdem haben die
Beklagten das Fehlen einer Heizung vor dem Kündigungsausspruch nicht gerügt.
2.2.3.
Die Beklagte zu 1) hat die Räume in dem Zustand angemietet, wie sie sich bei Ab-
schluss des Mietvertrages befanden. Ob es sich dabei ursprünglich um einen Tabak-
scheune gehandelt hat ist daher ohne Bedeutung.
2.3.
Die Abweisung der Widerklage ist zu Recht erfolgt.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Stromabschaltungen steht den Beklagten
mangels eines rechtswidrigen Vorgehens des Klägers nicht zu. Insoweit wird auf die
obigen Ausführungen unter Ziffer 2.2.1. Bezug genommen.
Auch wegen der behaupteten Gesundheitsgefahr infolge des – nach dem Vorbringen der
Beklagten – asbesthaltigen Dämmmaterials kann die Schadensersatzklage keinen Erfolg
haben. Die Beklagten haben weder in erster Instanz noch in der Berufung substantiier-
ten Vortrag dazu gehalten, dass ihnen dadurch überhaupt ein ihnen zu ersetzender
Schaden entstanden ist. noch worin dieser Schaden bestehen soll. Damit kann auch
einem entsprechenden Feststeliungsantrag kein Erfolg beschieden sein.
Auch wenn es sich bei den angemieteten Räumlichkeiten ursprünglich um Gewerbe-
räume gehandelt haben sollte, könnte dies keinen Schadensersatzanspruch begründen.
Auch insoweit lässt das Vorbringen der Beklagten jegliche Substantiierung eines mögli-
chen Schadens vermissen. Auch wäre darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Be-
klagte zu 1) die Räume wie besichtigt angemietet hat.
Damit bleibt die Berufung der Beklagten offensichtlich ohne Erfolg.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung.
2.
Die Beklagten %werden darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung
durch Beschfeiss die gleichen Gerichtskosten entstehen wie bei einem Urteil mit Be-
gründung (4.0 Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1220, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Wird
jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
ergeht fällt lediglich eine 2,0 Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz an (KV-Nr.
1222).
Engesser Mauch Stier
Vors. Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richter am Landgericht

Linder, JAnge
als Urkundsfoeamtün der Geschäftsstelle
des Landgerichts ,

Urteil vom 08.05.2012,Aktenzeichen 7 C 126/12 Amtsgericht Karlsruhe


Amtsgericht Karlsruhe
Ganz, JAng’e
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1) Johann Leis, Am Bahnhof 3 b, 76297 Stutensee
– Verfügungskläger –
2) Eden Leis, Am Bahnhof 3 b, 76297 Stutensee
– Verfügungsklägerin –
gegen
Björn Heybl, Theodor-Fontane-Str. 21, 76297 Stutensee
– Verfügungsbeklagter –
Prozessbevollmächtiqte:
Rechtsanwälte Göhringer, Gnad, Götzelmann, Pforzheimer Straße 21, 76227 Karlsruhe, Gz.:
1487/12AR02 BS
wegen einstweiliger Verfügung
hat das Amtsgericht Karlsruhe
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Bruggner
am 08.05.2012 auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2012
für Recht erkannt:
– Seite 2
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Streitwert: € 800,-
Tatbestand
Die Verfügungskläger nehmen den Verfügungsbeklagten im Eilverfahren auf Wiederherstellung
der Stromversorgung und auf zukünftiges Unterlassen der Unterbrechung der Stromversorgung
in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin Ziff. 2, die damals mit Nachnamen noch „Barnett“ hieß, mietete vom Beklagten
mit Wohnraummietvertrag vom 15.05.2008 die im Anwesen Am Bahnhof 3 in Stutensee
gelegene Wohneinheit Nr. 2 an (AS 21 ff). Die in dem Objekt vorhandenen Einheiten verfügen jeweils
über getrennte Stromzähler. Die Belieferung der Verfügungskläger mit Strom erfolgt aufgrund
eines zwischen diesen und der EnBW bestehenden Stromlieferungsvertrages. Die in
dem vorgenannten Objekt vorhandenen Einheiten verfügen jeweils über getrennte Stromzähler.
Wegen bestehender Mietrückstände hatte der Verfügungsbeklagte bereits in der Vergangenheit,
letztmals im März 2012 – der genaue Tag ist streitig – durch Umlegen des Schalters der für die
von der Verfügungsklägerin gemieteten Wohnung maßgeblichen Sicherung die Stromzufuhr zur
Wohnung unterbrochen. Nachdem auf die Rückstände Teilzahlungen geleistet worden waren,
hatte der Verfügungsbeklagte die Sicherung wieder eingeschaltet. Nach Rücksprache mit einem
Mitarbeiter der EnBW ließ der Verfügungsbeklagte durch einen beauftragten Elektriker zu einem
nicht näher bekannten, nicht allzu lange zurückliegenden Zeitpunkt den Stromzähler für die Wohnung
der Verfügungsklägerin ausbauen. Zuvor hatte sich die Verfügungsklägerin in einem Gespräch
mit dem Verfügungsbeklagten damit einverstanden erklärt, dass er den Stromzähler ausbauen
wird, wenn die Miete nicht bezahlt wird. Nachdem es wieder zu Mietrückständen kam, deren
Höhe streitig ist, wurde vom Verfügungsbeklagten der Ausbau des Stromzählers veranlasst.
Gleichzeitig kündigte er das Mietverhältnis wegen der bestehenden Mietrückstände fristlos. Der
Räumungsrechtsstreit ist beim Amtsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 C 130/12
rechtshängig. Die Verfügungskläger beantragen,
den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, den zur Mietwohnung im Objekt am Bahnhof 3 in
76297 Stutensee betreffenden Stromzähler wieder einzubauen und es zukünftig zu unterlassen,
die Stromzufuhr mittels Umlegen der Sicherung zu unterbrechen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt die Anträge zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung gem. §§ 936, 940, 920 ff ZPO sind nicht begründet.
Den Verfügungsklägern steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Wiederherstellung
der Stromzufuhr bzw. auf Unterlassen deren Unterbrechung nicht zu. Unstreitig ist der Verfügungsbeklagte
aufgrund des Mietvertrags zur Versorgung der Wohnung mit Strom nicht verpflichtet,
sondern besteht ein Stromlieferungsvertrag zwischen den Verfügungsklägern und der
EnBW. Es kann deshalb dahinstehen, dass der Verfügungskläger Ziff. 1 nicht Partei des Mietvertrages
ist und daher ein vertraglicher Anspuch schon deshalb ausscheidet. Allein aufgrund der
Eheschließung mit der Verfügungsklägerin Ziff. 2 und Einzug in die Wohnung macht den Verfügungskläger
Ziff. 1 nicht zum Vertragspartner des Verfügungsbeklagten.
Es kann ferner dahinstehen, dass die Unterbrechung der Versorgung mit Strom selbst bei Ek
hen einer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung des Vermieters keine Besitzstörung
gem. §§ 858, 862 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 17/07 – zur Einstellung
der Versorgung mit Heizenergie), die einen Wiederherstellungs- oder Unterlassungsanspruch
der Kläger begründen könnte. Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Stromzähler
überhaupt mitvermietet und deshalb eine entsprechende Gebrauchsüberlassung vom Vermieter
gem. § 535 Abs. 1 BGB geschuldet ist. Jedenfalls verhielt sich der Verfügungsbeklagte auch
dann nicht vertragswidrig. Unstreitig war die Verfügungsklägerin mit einer Entfernung des Stromzählers
durch den Verfügungsbeklagten einverstanden, sollte die Miete nicht bezahlt werden.
Dass Mietrückstände bestehen, ist unstreitig, wobei es auf deren genaue Höhe nicht ankommt,
so dass der Ausbau des Stromzählers aufgrund des von der Verfügungsklägerin erklärten Einverständnisses
nicht vertragswidrig war. Selbst wenn die Verfügungsklägerin gemeint hat, der Verfügungsbeklagte
würde nicht Ernst machen, hindert dies die Wirksamkeit der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung nicht. Zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 118 BGB fehlt jeder
Anhaltspunkt; ein nur der Verfügungsklägerin bekannter Vorbehalt ist gem. § 116 BGB ohne
Einfluss auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

Dr. Bruggner
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
Karlsruhe, 10.05.2012
Ganz
3• ü & * “ u, \
yc
+
*
Urkundsbeamtin der Geschäffefetelte^