Verfügung vom 09.05.2012


Amtsgericht Karlsruhe
Amtsgericht Karlsruhe, PF 100206, 76232 Karlsruhe
6 C 130/12
Herr
Johann Leis
Datum: 09.05.2012
Durchwahl: 0721 926-5184
Aktenzeichen: 6 C 130/12
(Bitte bei Antwort angeben)
Am Bahnhof 3b
76297 Stutensee
In Sachen
Heybl, B. ./. Leis, E. u.a. >
wg. Räumung
Sehr geehrter Herr Leis,
anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom 02.05.2012.
Mit freundlichen Grüßen
Lammstraße 1
Amtsgericht Karlsruhe
Beglaubigte Abschrift
Karlsruhe, 02.05.2012
6 C 130/12
Verfügung
Rechtsstreit
Heybl, B. ./. Leis, E. u.a. wg. Räumung
Der Antrag der Beklagten Eden Leis und des Beklagten Johann Leis vom 18.04.2012, die Klageerwiderungsfrist
zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 09.04.2012, hier eingegangen am 18.04.2012, auf die
Klage erwidert. Sie beantragen darin, die Frist zur Klageerwiderung auf 14 Tage nach Stromeinschaltung
zu verlängern. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Beklagten nicht in der Lage
seien, sich rechtswirksam gegen die Klage zu verteidigen, da der Vermieter den Strom abschaltet
habe und sie mithin keinen Computer zur Verfügung und keinen Zugriff auf ihre Daten
hätten.
Eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist war nicht erforderlich. Den Beklagten war es ohne
Weiteres möglich, sich innerhalb der gegebenen Frist ordnungsgemäß zu verteidigen. Für eine
erfolgreiche Verteidigung ist weder ein Computer noch Strom erforderlich. Die Klageerwiderung
kann handgeschrieben eingereicht werden. Inwiefern fehlender Datenzugriff eine ordnungsgemäße
Klageerwiderung hindern soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
Carl
Richterin