Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung


Eheleute Eden und Johann Leis
Witzenstr.15
76297 Stutensee

Amtsgericht Karlsruhe Stutensee 8.04.2013

Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
nach § 826 BGB

Hiermit klagen wir auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
nach § 826 BGB.Der Beklagte,Herr Björn Heybl,Theodor-Fontaine
Str.21,76297 Stutensee,hat sich im Prozess 6 C130/12 vor dem
Amtsgericht Karlsruhe die vorläufige Vollstreckung der Räumung
und der Kosten durch eine falsche Eidesstattliche Versicherung
und durch Urkundenfälschung erschlichen.Dieses Vorgehen
verstößt gegen die guten Sitten. Wir beantragen die Zwangs-
vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils einzustellen.
Z.Zt. Bundesgerichtshof VIII ZR 406/12

Mit freundlichen Grüßen

Eden Leis Johann Leis