Urteil vom 08.05.2012,Aktenzeichen 7 C 126/12 Amtsgericht Karlsruhe


Amtsgericht Karlsruhe
Ganz, JAng’e
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1) Johann Leis, Am Bahnhof 3 b, 76297 Stutensee
– Verfügungskläger –
2) Eden Leis, Am Bahnhof 3 b, 76297 Stutensee
– Verfügungsklägerin –
gegen
Björn Heybl, Theodor-Fontane-Str. 21, 76297 Stutensee
– Verfügungsbeklagter –
Prozessbevollmächtiqte:
Rechtsanwälte Göhringer, Gnad, Götzelmann, Pforzheimer Straße 21, 76227 Karlsruhe, Gz.:
1487/12AR02 BS
wegen einstweiliger Verfügung
hat das Amtsgericht Karlsruhe
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Bruggner
am 08.05.2012 auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2012
für Recht erkannt:
– Seite 2
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Streitwert: € 800,-
Tatbestand
Die Verfügungskläger nehmen den Verfügungsbeklagten im Eilverfahren auf Wiederherstellung
der Stromversorgung und auf zukünftiges Unterlassen der Unterbrechung der Stromversorgung
in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin Ziff. 2, die damals mit Nachnamen noch „Barnett“ hieß, mietete vom Beklagten
mit Wohnraummietvertrag vom 15.05.2008 die im Anwesen Am Bahnhof 3 in Stutensee
gelegene Wohneinheit Nr. 2 an (AS 21 ff). Die in dem Objekt vorhandenen Einheiten verfügen jeweils
über getrennte Stromzähler. Die Belieferung der Verfügungskläger mit Strom erfolgt aufgrund
eines zwischen diesen und der EnBW bestehenden Stromlieferungsvertrages. Die in
dem vorgenannten Objekt vorhandenen Einheiten verfügen jeweils über getrennte Stromzähler.
Wegen bestehender Mietrückstände hatte der Verfügungsbeklagte bereits in der Vergangenheit,
letztmals im März 2012 – der genaue Tag ist streitig – durch Umlegen des Schalters der für die
von der Verfügungsklägerin gemieteten Wohnung maßgeblichen Sicherung die Stromzufuhr zur
Wohnung unterbrochen. Nachdem auf die Rückstände Teilzahlungen geleistet worden waren,
hatte der Verfügungsbeklagte die Sicherung wieder eingeschaltet. Nach Rücksprache mit einem
Mitarbeiter der EnBW ließ der Verfügungsbeklagte durch einen beauftragten Elektriker zu einem
nicht näher bekannten, nicht allzu lange zurückliegenden Zeitpunkt den Stromzähler für die Wohnung
der Verfügungsklägerin ausbauen. Zuvor hatte sich die Verfügungsklägerin in einem Gespräch
mit dem Verfügungsbeklagten damit einverstanden erklärt, dass er den Stromzähler ausbauen
wird, wenn die Miete nicht bezahlt wird. Nachdem es wieder zu Mietrückständen kam, deren
Höhe streitig ist, wurde vom Verfügungsbeklagten der Ausbau des Stromzählers veranlasst.
Gleichzeitig kündigte er das Mietverhältnis wegen der bestehenden Mietrückstände fristlos. Der
Räumungsrechtsstreit ist beim Amtsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 C 130/12
rechtshängig. Die Verfügungskläger beantragen,
den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, den zur Mietwohnung im Objekt am Bahnhof 3 in
76297 Stutensee betreffenden Stromzähler wieder einzubauen und es zukünftig zu unterlassen,
die Stromzufuhr mittels Umlegen der Sicherung zu unterbrechen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt die Anträge zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung gem. §§ 936, 940, 920 ff ZPO sind nicht begründet.
Den Verfügungsklägern steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Wiederherstellung
der Stromzufuhr bzw. auf Unterlassen deren Unterbrechung nicht zu. Unstreitig ist der Verfügungsbeklagte
aufgrund des Mietvertrags zur Versorgung der Wohnung mit Strom nicht verpflichtet,
sondern besteht ein Stromlieferungsvertrag zwischen den Verfügungsklägern und der
EnBW. Es kann deshalb dahinstehen, dass der Verfügungskläger Ziff. 1 nicht Partei des Mietvertrages
ist und daher ein vertraglicher Anspuch schon deshalb ausscheidet. Allein aufgrund der
Eheschließung mit der Verfügungsklägerin Ziff. 2 und Einzug in die Wohnung macht den Verfügungskläger
Ziff. 1 nicht zum Vertragspartner des Verfügungsbeklagten.
Es kann ferner dahinstehen, dass die Unterbrechung der Versorgung mit Strom selbst bei Ek
hen einer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung des Vermieters keine Besitzstörung
gem. §§ 858, 862 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 17/07 – zur Einstellung
der Versorgung mit Heizenergie), die einen Wiederherstellungs- oder Unterlassungsanspruch
der Kläger begründen könnte. Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Stromzähler
überhaupt mitvermietet und deshalb eine entsprechende Gebrauchsüberlassung vom Vermieter
gem. § 535 Abs. 1 BGB geschuldet ist. Jedenfalls verhielt sich der Verfügungsbeklagte auch
dann nicht vertragswidrig. Unstreitig war die Verfügungsklägerin mit einer Entfernung des Stromzählers
durch den Verfügungsbeklagten einverstanden, sollte die Miete nicht bezahlt werden.
Dass Mietrückstände bestehen, ist unstreitig, wobei es auf deren genaue Höhe nicht ankommt,
so dass der Ausbau des Stromzählers aufgrund des von der Verfügungsklägerin erklärten Einverständnisses
nicht vertragswidrig war. Selbst wenn die Verfügungsklägerin gemeint hat, der Verfügungsbeklagte
würde nicht Ernst machen, hindert dies die Wirksamkeit der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung nicht. Zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 118 BGB fehlt jeder
Anhaltspunkt; ein nur der Verfügungsklägerin bekannter Vorbehalt ist gem. § 116 BGB ohne
Einfluss auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

Dr. Bruggner
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
Karlsruhe, 10.05.2012
Ganz
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Urkundsbeamtin der Geschäffefetelte^

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